Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Burschenverein Egmating e.V.“. Sein Sitz ist Egmating, Landkreis Ebersberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V..

§2 Zweck

Der Verein fördert das Zusammenhalten und bemüht sich um gesellige Unterhaltung; er unternimmt nach Möglichkeit jährlich einen Ausflug; er hält im Jahr mehrere Tänze ab. Alle fünf Jahre soll im Vereinsort ein Maibaum aufgestellt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern.

(2) Aufnahme

Aufgenommen werden können ortsansässige, ledige Burschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Des Weiteren können nicht ortsansässige, ledige Burschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied im Burschenverein Egmating e.V. werden. Über die Aufnahme in einem solchem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.

Wird die Aufnahme in den Verein nach Absatz 1 abgelehnt oder innerhalb von sechs Monaten nicht behandelt, so kann die Mitgliederversammlung um eine Entscheidung angerufen werden. Diese muss bei der nächsten Versammlung über die Aufnahme entscheiden.

Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3) Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(4) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Streichung

d) Ausschluss

e) kirchlicher Hochzeit

Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Mitgliedsbeitragsleistung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder wenn ihm erheblich vereinsschädigendes Verhalten nachzuweisen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr und nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das aktive und passive Stimmrecht.

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung in den Organen, denen es angehört, durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

Jedes Mitglied hat das Recht, zur kurzen Lederhose einen Vereins-Hosenträger zu tragen.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung,

• die Vorstandschaft,

• der Festausschuss,

• die Kassenprüfer.

(1) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitglieder des Vereins.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahlen zur Vorstandschaft

b) Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichtes und des Arbeitsberichtes der Vorstandschaft sowie deren Entlastung

c) Wahl von zwei Kassenprüfern

d) Nachwahlen zur Vorstandschaft

e) Wahlen zum Festausschuss

f) Entscheidungen über größere Vorhaben des Vereins

g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes

h) Entscheidungen über die Änderung der Beitragsordnung

i) Entscheidungen über Satzungsänderungen

j) Entscheidung über die Änderung des Vereinszwecks

k) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

Einmal im Jahr muss die Vorstandschaft die Mitgliederversammlung zur Jahreshauptversammlung einberufen. Diese sollte nach Möglichkeit in der Fastenzeit stattfinden.

Die Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Grund im Sinne des Absatzes 1 d) bis k) vorliegt.

Die Vorstandschaft muss die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dieses fordert.

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter der Angabe des Grundes mit einer Frist von mindestens fünf Tagen einzuberufen. Bei der Jahreshauptversammlung ist anstatt des Grundes die Tagesordnung anzugeben.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand oder dessen Vertreter.

(2) Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Vorstand, dem ersten und zweiten Kassier, dem ersten und zweiten Schriftführer sowie einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu organisieren und zu koordinieren. Sie entscheidet in allen Fällen, die nicht von der Mitgliederversammlung entschieden werden müssen.

Der 1. Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten. Er ist zudem ermächtigt, aus dem Vereinsvermögen über einen Betrag von bis zu 200,00 € alleine zu entscheiden und zu verfügen, jedoch nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Vereins und jeweils mit entsprechender Begründung.

Der 2. Vorstand hat das Recht und die Pflicht, in Abwesenheit des 1. Vorstandes, den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten und den 1. Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.

Der 1. Kassier hat die Aufgabe, über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und die Kasse zu verwalten.

Der 2. Kassier hat die Aufgabe, den 1. Kassier in dessen Abwesenheit zu vertreten und ihn in seiner Arbeit zu unterstützen.

Der 1. Schriftführer hat die Aufgabe, Protokoll über alle Vereinsvorgänge zu führen.

Der 2. Schriftführer hat die Aufgabe, den 1. Schriftführer in dessen Abwesenheit zu vertreten und ihn in seiner Arbeit zu unterstützen.

Der Beisitzer unterstützt die Vorstände, Kassiere und Schriftführer bei Ihrer Arbeit.

(3) Festausschuss

Steht ein größeres Fest an, zum Beispiel ein Gründungsjubiläum oder ein Maifest, so kann die Vorstandschaft die Einsetzung eines Festausschusses für einen bestimmten Zeitraum beschließen.

Der Festausschuss besteht aus den sieben Mitgliedern der Vorstandschaft und aus weiteren sechs Mitgliedern. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

Der Festausschuss nimmt während der Zeit seines Bestehens alle Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vorstandschaft war.

Die Rechte, Pflichten und Aufgaben gemäß §5 Ziffer 2 bleiben davon unberührt.

(4) Kassenprüfer

Die Kassenprüfer (Anzahl zwei Personen) haben die Aufgabe, einmal jährlich, vor der Jahreshauptversammlung, die Kasse und die Kassenbuchführung zu prüfen und ihren Bericht der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vorstandschaft sein.

§6 Wahlen und Abstimmungen

(1) Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Vorstandschaft und der Festausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfähigkeit besteht solange, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt ist.

(2) Wahlen und Abstimmungen

Das Wahlrecht besitzen alle Mitglieder.

Die Vorstandschaft und die Kassenprüfer werden alle zwei Jahre gewählt.

Alle, nicht gesondert in dieser Satzung genannten Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

Die Wahlen müssen geheim abgehalten werden.

§7 Gebräuche und Sitten

(1) Maibaum

Alle fünf Jahre soll der Burschenverein bestrebt sein, einen Maibaum aufzustellen.

(2) Hochzeit

Jedes Mitglied, das kirchlich heiratet, bekommt ein Geschenk. Es muss für jedes Mitglied gleich sein; Unterschiede dürfen nicht gemacht werden.

Ist mindestens die Vorstandschaft zur Hochzeit eingeladen, so nimmt der Verein an dem Hochzeitsgottesdienst mit der Vereinsfahne teil.

Ein Mitglied, das aus bestimmten Umständen oder einer bestimmten Glaubenseinstellung nur standesamtlich heiratet, hat das Recht auf ein Geschenk, wenn der Austrittsgesuch des Mitglieds spätestens ein Jahr nach der standesamtlichen Trauung bei der Vorstandschaft eingeht und dies explizit als Austrittsgrund angegeben wird.

(3) Vereinsausflüge

Nach Möglichkeit soll jedes Jahr ein Ausflug durchgeführt werden.

(4) Sonstige Gebräuche und Sitten

Des Weiteren gelten alle bisher bekannten und durchgeführten Gebräuche (z.B. Hochzeits-baumaufstellen, Leonhardifahrt, Gartenfest mit Altburschen, etc.).

§8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden vor der jährlichen Jahreshauptversammlung eingezogen.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen.

Sollte ein Mitglied kein Bankkonto besitzen und somit am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen können, hat er den Beitrag an den 1. Kassier möglichst unaufgefordert zu übergeben.

§9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt oder eine Auflösung durch die Mitgliederversammlung gem. §6 Ziffer 2 beschlossen wird. Die Kasse fällt, falls nicht innerhalb eines Jahres ein gleichnamiger Verein gebildet wird, den Kindergärten der Gemeinde Egmating zu gleichen Teilen zu, ohne dass ein Mitglied Anspruch auf geleistete Beiträge hat. Das Inventar wird zum Verkauf freigegeben – der Erlös fällt ebenfalls den Kindergärten in Egmating zugute.

§10 Allgemeine Bestimmungen

In allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen entscheidet die Vorstandschaft.

Die Vereinssatzung dient nur der besseren Organisation des Burschenvereins Egmating e.V. und ist zivilrechtlich nicht verbindlich.

Die Mitglieder bestätigen mit ihrem Beitritt, dass sie die Vereinssatzung anerkennen.

Neuaufgenommene Mitglieder erhalten je eine Abschrift der Vereinssatzung.

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2017 beschlossen. Die neue Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen treten außer Kraft mit Inkrafttreten der neuen Satzung.